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12. November 2010

Den Tchibo Gutschein darf man zu den Urkunden zählen!

Juristen verstehen unter Gutscheinen Dokumente, die Ansprüche begründen. Allerdings unterliegen diese auch der Frist, dass sie unbedingt binnen drei Jahren einzulösen sind. Das ist auch so bei jedem Tchibo Gutschein!

Gutscheine, wie zum Beispiel jeder Tchibo Gutschein, sind im Rechtsverkehr Dokumente. Ist man in Besitz eines solchen Dokuments, so kann man auch auf eine ganz konkrete Leistung einen Anspruch erheben. Im Fall von Tchibo, der bekannten Kaffeerösterei, die zudem zahlreiche Artikel für den täglichen Bedarf wie etwa Kleidung oder technische Geräte anbietet, bestünde ein solcher Anspruch in der Herausgabe von einem Tchibo-Produkt. Voraussetzung ist, dass der Wert des Tchibo-Produkts den Wert des Gutscheins nicht übersteigt. Gutscheine gelten aber auch als Urkunden. Das bedeutet, dass sie von Juristen als Wertpapiere, aber gerade auch als Beweisurkunden gesehen werden.

Gutscheine können ganz unterschiedlich ausgeführt sein. So etwa gibt es Gutscheine, die sich auf Urlaubsreisen beziehen. Im Alltag begegnet einem am ehesten der Einkaufsgutschein. Dieser stellt eine Ermächtigung für seinen Besitzer dar, Waren in Höhe eines festgelegten Werts, wie etwa 30 Euro, in einem ganz konkreten Warenhaus oder Laden zu erwerben.

Hat man einen Gutschein geschenkt bekommen, so hat man als Beschenkter durch den Gutschein den Vorteil, sich selbständig ein Geschenk nach seinem eigenen Geschmack auszusuchen. Oftmals kann man aber mit einem Gutschein eines bestimmten Geschäfts nichts anstellen, wie beispielsweise mit einem Tchibo Gutschein, weil man niemals in eben diesem Geschäft einkaufen würde. Daher würden sich viele Menschen den Wert ihrer Gutscheine gerne in bar, also in Geld, geben lassen.

Es gab schon sehr viele Streitigkeiten diesbezüglich vor deutschen Gerichten. Inzwischen orientieren sich in der Regel aber der Rechts- wie auch der Geschäftsverkehr an einem Urteil von 1988: In diesem hat das Amtsgericht Northeim festgestellt, dass es keinerlei Verpflichtung für Geschäftsleute zur Auszahlung eines Gutscheins in Bargeld gibt, wenn nichts Anderes zwischen dem Inhaber des Gutscheins und dem Aussteller vereinbart wurde. Da eine solche anderslautende Vereinbarung in aller Regel nicht besteht, kann sich ein Händler weigern, einem Gutscheininhaber den entsprechenden Wert in bar auszuzahlen. Viele Händler, die Gutscheine anbieten, schützen sich heutzutage auch vor derartigen Forderungen nach Barauszahlungen, indem sie diese zum Beispiel explizit schriftlich auf dem Gutschein selbst ausschließen.

Seit 2002 ist zudem festgelegt worden, dass Gutscheine innerhalb von drei Jahren einzulösen sind. Der Beginn der Frist ist am 31. Dezember des Jahres, in dem der Gutschein erzeugt wurde!

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